Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht hat keinen neuen Entscheid getroffen, sondern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 17. August 2015 bestätigt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Somit kann es auch bei der durch das Kantonsgericht festgesetzten Entscheidgebühr bleiben, die sich im Übrigen im Rahmen der massgebenden Bestimmungen bewegt (Art. 17 Abs. 1 lit.