7.2 Die B___ AG führte dazu aus, dass es zutreffe, dass die E___ GmbH als Verkäuferin die aus dem Verkauf der Grundstücke Nrn. 1 und 2 anfallenden Grundstückgewinnsteuern schulde. Sofern die Klägerin nachweise, dass sie - wie sie behaupte - zur Abwendung einer Grundpfandverwertung Grundstückgewinnsteuerbeträge von CHF 10‘813.15 bezahlt habe, seien diese wohl zu vergüten, d.h. könnten verrechnet werden.