Dass aus dem Projekt C___ insgesamt ein Ertrag oder „Rückfluss“ resultierte, welcher für die Refinanzierung der entsprechenden Wohnungen eingesetzt werden konnte, ist damit aber weder behauptet noch dargelegt. Ist also eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 337‘000.00 nicht dargetan, kommt eine Verrechnung nicht in Betracht. Unter diesen Umständen braucht auf die angeblich in der Stellungnahme vom 22. April 2016 behaupteten Novenrechtsverletzungen durch die B___ AG nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Eventualstandpunkt 3 der A___ AG: Verrechnung mit der Grundstückgewinnsteuer