6.6 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Klägerin auf einen angeblichen „Rückfluss C___“ gestützt auf die im Recht liegenden Akten grundsätzlich bejaht (act. B 2/3, E. 7.2, S. 23). Nach Auffassung des Obergerichts ist sie jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, dass ihr nach Realisierung des Projekts „C___“ unter Abzug aller Aufwände ein Überschuss in einer bestimmten Höhe zusteht. Das Kantonsgericht hat daher korrekt angenommen, es sei kein Überschuss behauptet. Mit diesen Überlegungen setzt die Klägerin sich in keiner Weise auseinander.