an die A___ AG abgetreten werde. Selbst wenn man - fälschlicherweise - davon ausgehen wollte, die B___ AG habe sich dazu verpflichtet, den Überschuss C___ an die A___ AG abzutreten, könne diese gegenüber der E___ GmbH und in Bezug auf die offenen Restkaufpreisforderungen der E___ GmbH nichts für sich ableiten. Es gehe hier nicht um eigene Ansprüche der B___ AG gegenüber der A___ AG; dieser sei es umgekehrt verwehrt, behauptete Ansprüche aus angeblicher Vertragsbeziehung zur B___ AG (verrechnungsweise) in den Prozess einzuführen.