6.5 Die B___ AG hält dem entgegen (act. B 6, S. 16 f.), es sei keine Grundlage für Ansprüche der A___ AG am vormaligen Baukreditkonto C___ der E___ GmbH ersichtlich. Die Aussagen der B___ AG im Schreiben vom 13. März 2012 würden keine Vereinbarung, keine Zusicherung und keine Zession zugunsten der A___ AG darstellen. Es gehe nur um Überlegungen der finanzierenden Bank im Vorfeld der Absichtserklärungen, welche aber nicht so umgesetzt worden seien. Im Schreiben vom 19. März 2012 habe die B___ AG von einer „Ausfinanzierung der CHF 2.4 Millionen ohne zusätzliche liquide Mittel aus dem Überschuss C___“ gesprochen.