6.4 Im Berufungsverfahren wendet die A___ AG dagegen ein (act. B 1, S. 25 f.), die Verrechnung sei in rechtsfehlerhafter Weise mit der Begründung verneint worden, es bestehe keine Verrechnungslage. Es sei bereits in der Klage unter Beweis gestellt worden, dass Konsens bestanden habe, dass ein Rückfluss aus dem Projekt C___ der A___ AG zustehe. Der von dieser zu erbringende Eigenmittelanteil in Höhe von CHF 400‘000.00 habe durch mögliche Erlöse aus dem Projekt C___ refinanziert werden sollen. Die B___ AG habe die genannten Beträge unstreitig erhalten und behalten.