Um den angeblichen „Rückfluss C___“ zur Verrechnung stellen zu können, habe die A___ AG diesen substantiiert zu behaupten. Diese mache geltend, die E___ GmbH habe aus dem „Rückfluss C___“ unrechtmässig einen Betrag von CHF 337‘000.00 eingenommen. Den Betrag leite sie von einer Zahlung von CHF 165‘000.00 und CHF 172‘000.00 ab, welche die E___ GmbH vom besagten Baukreditkonto auf ihr Konto bei der B___ AG übertragen haben soll. Damit behaupte die A___ AG aber keinen „Rückfluss“. Auf welchem Konto sich der besagte „Rückfluss“ befinde, sei irrelevant.