Der „Rückfluss C___“ sei, wie auch die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, als ein zu übertragendes Objekt im Anhang der Absichtserklärung aufgelistet. Gemäss Anhang zur Absichtserklärung sollten aus dem Rückfluss die Ausstände des Grundstücks Nr. 1 (CHF 129‘000.00), Nr. 2 (CHF 151‘000.00) und der Garagen „O___“ (CHF 36‘000.00) finanziert werden. Sollten die Ausstände aus dem Rückfluss „C___“ finanziert werden, so sei nicht einzusehen, warum der Rückfluss nicht der A___ AG zustehen sollte und sie diesen zur Verrechnung der Ausstände stellen könne. Um den angeblichen „Rückfluss C___“ zur Verrechnung stellen zu können, habe die A__