Der „Rückfluss C___“ sei mit einem Betrag von CHF 600‘000.00 eingeschätzt worden, welcher bestenfalls dazu dienen sollte die Kaufpreise, welche die A___ AG für den Kauf der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 zu leisten hatte, zu „refinanzieren“. Dies bedeute natürlich nicht, dass die Kaufpreise durch die A___ AG nicht geschuldet seien bzw. nicht bezahlt werden müssten (act. B 24/32 S. 21).