___ GmbH an die A___ AG hätten nicht nur die Hypothekarkreditschulden an die Bank-Z bezahlt werden sollen (mittels Umfinanzierung [Schuldübernahme] bzw. neuer Hypothekarkredite von der B___ AG an die A___ AG), sondern es hätte ein Überschuss (sog. „Rückfluss C___“) zugunsten der Gesellschaft resultieren sollen (act. B 24/32, S. 20). Der „Rückfluss C___“ sei mit einem Betrag von CHF 600‘000.00 eingeschätzt worden, welcher bestenfalls dazu dienen sollte die Kaufpreise, welche die A___ AG für den Kauf der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 zu leisten hatte, zu „refinanzieren“.