6.2 Die B___ AG bestreitet, dass sie „unrechtmässig“ Zahlungen aus dem der A___ AG zustehenden Überschuss „C___“ eingenommen haben soll (act. B 24/51, S. 7 f.). Die beiden Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, für welche Baukreditforderungen bzw. Hypothekarschulden bei der Bank-Z bestanden hätten, stammten aus dem Bauprojekt C___. Aus dem Verkauf der beiden Wohnungen von der E___ GmbH an die A___ AG hätten nicht nur die Hypothekarkreditschulden an die Bank-Z bezahlt werden sollen (mittels Umfinanzierung [Schuldübernahme] bzw. neuer Hypothekarkredite von der B___ AG an die A___ AG), sondern es hätte ein Überschuss (sog. „Rückfluss C