5.4 Damit das Rechtsmittel Erfolg haben kann, müssen sich sämtliche selbständig nebeneinander stehenden Begründungsstränge bzw. etwaige Eventualbegründungen der Vorinstanz als unrichtig erweisen. Die ZPO verlangt eine Begründung des Rechtsmittels und damit eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auch wenn kein striktes Rügeprinzip gelten mag, kann sich der Rechtsmittelkläger nicht damit begnügen, nur eine der verschiedenen selbständigen Begründungen anzugreifen. Er muss sich mindestens ansatzweise mit sämtlichen selbständigen Begründungssträngen und Eventualbegründungen auseinandersetzen46.