Seite 31 bestimmt sein konnten. Da die A___ AG einen Kaufpreis von CHF 400‘000.00 zu entrichten gehabt habe, könne die Zahlung nur als pauschale Abgeltung für die Vermögenswerte verstanden werden, welche nicht im Rahmen von öffentlich beurkundeten Verträgen übertragen worden seien und die CHF 400‘000.00 könnten nicht auf die ausstehenden Kaufpreise der Grundstücke Nrn. 1 und 2, C___, angerechnet werden.