5.2 Nach der B___ AG handelt es sich bei der Zahlung der CHF 400‘000.00 demgegenüber um eine Abgeltung für die Vermögenswerte, welche nicht im Rahmen öffentlich beurkundeter Kaufverträge übertragen worden sind. Mit der Zahlung der CHF 400‘000.00 habe die Differenz zwischen der mutmasslichen Gesamtsubstanz von CHF 3‘900‘000.00 und den zu Marktpreisen im Rahmen der öffentlich beurkundeten Kaufverträge übertragenen Vermögenswerte abgegolten werden sollen (act. B 24/32, S. 10).