was für Auswirkungen das auf die Grundstückkaufverträge hat. Selbst wenn der angebliche Konsens zwischen den Vertragsparteien beim Abschluss der Absichtserklärung vom 2. April 2012 von den Zeugen bestätigt würde, ändert dies somit nichts daran, dass die A___ AG und die E___ GmbH am 12. April 2012 je einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag bezüglich der Parzellen Nrn. 1 und 2, Grundbuch D___, abgeschlossen haben und diese Verträge weder auf die Absichtserklärung Bezug nehmen noch irgendwelche Vorbehalte enthalten.