Was gelten soll, wenn die erhofften Ereignisse bzw. Gewinne nicht eintreten, wird hingegen nicht geregelt. Unter diesen Umständen gibt die Vertragsauslegung durch das Kantonsgericht in keiner Weise Anlass zur Kritik. Umso mehr als die Klägerin für die unsorgfältige Vertragsgestaltung eine Mitverantwortung trifft, da sie gemäss eigener Darstellung in diesen Prozess involviert war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Kaufverträge bei einer Simulation nichtig wären44 und unter Umständen rückabgewickelt werden müssten45. Dies hat die A___ AG jedoch nie verlangt oder auch nur behauptet.