Brief von F___ vom 15. September 2015 Mit der Berufung hat die Klägerin einen Brief von F___ an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eingereicht, welcher vom 15. September 2015 datiert (act. B 2/2). Dabei handelt es sich nach der obigen Umschreibung um ein echtes Novum, welches zudem im Rahmen der ersten Prozesshandlung im Rechtsmittelverfahren eingereicht worden ist. Dieses Schriftstück erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO resp. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO und es kann im Berufungsverfahren berücksichtigt werden.