Seite 25 Den Willen, ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR resp. ein sogenanntes fiduziarisches Rechtsgeschäft abzuschliessen, hätten die Vertragspartner mithin bereits im Frühling 2012 gehabt, wenn man von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung ausgeht. Bei der entsprechenden Behauptung handelt es sich somit allenfalls um ein unechtes Novum, welches spätestens im Rahmen der Replik, die am 18. September 2014 eingereicht worden ist (act. B 24/40), hätte vorgebracht werden müssen.