B 24/60, S. 6). Damit wird ein konkreter Wille zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht und es geht nicht nur um die rechtliche Untermauerung von bisher vorgetragenen Tatsachen. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmen, was folgt: In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: