Seite 24 beurteilen sind40. Obwohl ein klarer Wortlaut im Auslegungsverfahren den anderen Auslegungsmitteln grundsätzlich vorgeht, ist eine rein wörtliche Auslegung nicht zulässig. Selbst wenn der Inhalt einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann es sich nämlich aus anderen Bedingungen des Vertrages, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen ergeben, dass der Wortlaut der streitigen Vertragsklausel nicht genau den Sinn der geschlossenen Vereinbarung wiedergibt41. 4.7 Würdigung durch das Obergericht