Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann jedoch daraus allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden39. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu