Ist der Inhalt eines Vertrages streitig, so ist der Vertragsinhalt durch das Gericht festzu- stellen37. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang.