4.4 Dagegen liess die Klägerin im Berufungsverfahren vorbringen (act. B 1, S. 5 ff.), die Vorinstanz habe den Vorrang der subjektiven Vertragsauslegung missachtet und ihr Urteil in rechtsfehlerhafter Weise auf eine objektivierte Vertragsauslegung gestützt, da angeblich nicht in genügend bestimmter Form ein übereinstimmender Wille behauptet worden sei. Die Behauptung, die sich aus den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen ergebende Zahlungspflicht der Restkaufpreise habe nicht dem tatsächlichen, gemeinsamen Parteiwillen entsprochen, habe sie zu Unrecht als verspätet erachtet. Darüber hinaus unterstelle