Ebenfalls am 12. April 2012 sei für das Grundstück Nr. 2 entsprechend der Absichtserklärung ein Kaufpreis von CHF 755‘000.00 öffentlich beurkundet worden. Es sei nicht einzusehen, warum die beiden öffentlich beurkundeten Grundstückskaufverträge nicht bindend sein sollten, zumal die öffentlich beurkundeten Kaufpreise mit denjenigen in der Absichtserklärung übereinstimmen würden. Demnach schulde die Klägerin der E___ GmbH als Verkäuferin grundsätzlich CHF 645‘000.00 für Grundstück Nr. 1 und CHF 755‘000.00 für Grundstück 2.