Ein angeblich übereinstimmender wirklicher Wille sei zu spät und ungenügend behauptet worden, und könnte ohnehin nicht bewiesen werden. Deshalb seien die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden seien, verstanden werden durften und mussten. Gemäss Absichtserklärung vom 2. April 2012 sei für das Grundstück Nr. 1 ein Transaktionswert von CHF 645‘000.00 und für das Grundstück Nr. 2 ein Transaktionswert von CHF 755‘000.00 vorgesehen worden.