Seite 22 des Novenverbots vorläge und die Vorbringen genügend substantiiert wären, wäre zu berücksichtigen, dass die Klägerin für ihre Behauptung die Beweislast trage. Den Beweis hierfür könnte die Klägerin mit den von ihr offerierten Beweismitteln aber ohnehin nicht führen. Die Klägerin beantrage die Parteibefragung von G___, K___ und J___. Aufgrund der Nähe der genannten Personen zur Klägerin hätten deren Aussagen einen geringen Beweiswert.