rein objektiver Massstab der Sorgfalt anzuwenden. Als unzulässig erachtete, nachträgliche Vorbringen seien zu den Akten zu nehmen bzw. an der Hauptverhandlung zu protokollieren, aber nicht zu berücksichtigen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, bereits während des doppelten Schriftenwechsels vorzubringen, dass der Inhalt der öffentlich beurkundeten Kaufverträge nicht dem tatsächlichen, gemeinsamen Parteiwillen entsprochen habe. Bei dieser Tatsachenbehauptung handelt es sich um ein unechtes Novum, das, da verspätet vorgebracht, nicht berücksichtigt werden könne.