So sehe auch die Absichtserklärung zwischen der Klägerin und der E___ GmbH vor, dass die Klägerin und die E___ GmbH zur Übernahme der Vermögenswerte gemäss Anhang einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über CHF 400‘000.00 schliessen würden. Somit sei mit der Zahlung des Eigenmittelanteils von CHF 400‘000.00 und der Übernahme der in der Absichtserklärung aufgeführten Schulden die Übernahme sämtlicher Vermögenswerte pauschal abgegolten worden. Die öffentlich beurkundeten Verträge dürften nicht isoliert betrachtet werden (act. B 2/3, E. 5.1, S. 11 f.). Bei der Absichtserklärung handle es sich um einen rechtsverbindlichen Vertrag.