So sei gemäss Absichtserklärung vom 2. April 2012 zwischen der Klägerin und der B___ AG eine Voraussetzung zur Abwicklung der Transaktion gewesen, dass die Klägerin den Kaufpreis von total CHF 400‘000.00 für die übernehmenden Vermögenswerte erbringe. So sehe auch die Absichtserklärung zwischen der Klägerin und der E___ GmbH vor, dass die Klägerin und die E___ GmbH zur Übernahme der Vermögenswerte gemäss Anhang einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über CHF 400‘000.00 schliessen würden.