Zu einem späteren Zeitpunkt sollten die erwarteten Gewinne, unter anderem aus dem Projekt C___, herangezogen werden, um den von der Klägerin aufgewendeten Eigenmittelanteil von CHF 400‘000.00 zu refinanzieren. So sei gemäss Absichtserklärung vom 2. April 2012 zwischen der Klägerin und der B___ AG eine Voraussetzung zur Abwicklung der Transaktion gewesen, dass die Klägerin den Kaufpreis von total CHF 400‘000.00 für die übernehmenden Vermögenswerte erbringe.