Der hypothetische Wert der Grundstücke hätte zu 80 % mit einem von der B___ AG zur Verfügung gestellten Darlehen abgegolten werden sollen; 20 % hätten durch den von der Klägerin im Voraus zu leistenden Eigenmittelanteil von CHF 400‘000.00 für die Übernahme sämtlicher Vermögenswerte vor - bzw. - zwischenfinanziert werden sollen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollten die erwarteten Gewinne, unter anderem aus dem Projekt C___, herangezogen werden, um den von der Klägerin aufgewendeten Eigenmittelanteil von CHF 400‘000.00 zu refinanzieren.