4.1 Vor dem Kantonsgericht liess die Klägerin ausführen (act. B 2/3, E. 5.1, S. 10 f.), als erforderlicher Eigenmittelanteil für die Übernahme der Projekte, Forderungen und Immobilien sei von Seiten der B___ AG schon früh eine Summe von CHF 400‘000.00 kommuniziert worden. Demnach hätte die Finanzierung der streitgegenständlichen Grundstücke wie folgt ablaufen sollen: Der hypothetische Wert der Grundstücke hätte zu 80 % mit einem von der B___ AG zur Verfügung gestellten Darlehen abgegolten werden sollen;