Bei den beiden öffentlich beurkundeten Kaufverträgen über die Grundstücke an der C___ (Nr. 1 und Nr. 2) handelt es sich unbestrittenermassen um formgültige Grundstückkaufverträge im Sinne von Art. 216 OR. Der Forderungsabtretungsvertrag erfüllt die Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit nach Art. 164 OR. Der Vertrag ist daher zwischen den Parteien gültig zustande gekommen. 4. Vertragsauslegung