Ob die Absichtserklärung zwischen der Klägerin und der B___ AG verbindlich ist, kann ebenfalls offen gelassen werden. Die B___ AG nimmt als Abtretungsgläubigerin nach Art. 36 URS FASEL, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N. 12 f. zu Art. 216 OR. Seite 20 260 SchKG der in Konkurs gefallenen E___ GmbH am vorliegenden Verfahren teil. Für den vorliegenden Fall ist indessen einzig das rechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der E___ GmbH massgeblich.