Die Absichtserklärung zwischen der A___ AG und der E___ GmbH (act. B 24/3/16) hält unter anderem den Kaufpreis für die Grundstücke fest. Gemäss Art. 216 Abs. 2 OR bedürfen Vorverträge zu Grundstückskaufverträgen der öffentlichen Beurkundung. Von der Beurkundung müssen alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte gedeckt sein, sofern sich diese Abmachungen unmittelbar auf das eigentliche Kaufgeschäft beziehen und das Austauschverhältnis betreffen36. Die Vereinbarung der Kaufpreise für die Grundstücke betrifft das eigentliche Kaufgeschäft sowie das Austauschverhältnis und muss daher von der Beurkundung gedeckt sein.