__ angegeben (act. B 24/3/29). Dass die Klägerin diese Zahlungen vorgenommen hat, ist unbestritten. Daraus ergibt sich folgender Ausgangssachverhalt: Für das Grundstück Nr. 1 an der C___ wurde ein Kaufpreis von CHF 645‘000.00 öffentlich beurkundet. Die Klägerin bezahlte der E___ GmbH für das Grundstück Nr. 1 CHF 516‘000.00, womit sich eine Differenz von CHF 129‘000.00 ergibt. Für das Grundstück Nr. 2 an der C___ wurde ein Kaufpreis von CHF 755‘000.00 öffentlich beurkundet. Die Klägerin bezahlte der E___ GmbH für das Grundstück Nr. 2 CHF 604‘000.00; hier resultiert ein Unterschied von CHF 151‘000.00.