Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Standpunkt der Gegenpartei überhaupt nicht berücksichtigt wurde oder wenn die für den Gegenbeweis offerierten Beweismittel übergangen wurden. Stützt sich die richterliche Überzeugung nur auf allgemeine Lebenserfahrung, auf natürliche Vermutungen bzw. auf Indizien, so muss das Gericht im Rahmen des Gegenbeweises weitere Beweismittel abnehmen. Kann ein Beweisergebnis durch Zweifel erschüttert werden, ist es unzulässig, den Gegenbeweis in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.