dem aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Recht auf Beweis von der Erhebung weiterer (prozesskonform beantragter) Beweise abgesehen werden darf, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert32. Auch das Absehen von einer Parteibefragung oder Beweisaussage in antizipierter Beweiswürdigung kann zulässig sein, wenn sich z.B. aufgrund von Urkunden eine bereits feststehende und nicht mehr zu erschütternde Überzeugung des Gerichts gebildet hat33.