Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden daran festgehalten, dass sowohl nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV als auch gemäss dem aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Recht auf Beweis von der Erhebung weiterer (prozesskonform beantragter) Beweise abgesehen werden darf, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert32.