Seite 14 Beweise nicht erhoben werden müssen, ist unbestritten27. Zeugen wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abzulehnen (subjektive Untauglichkeit) ist in der Regel unzulässig, weil die Glaubwürdigkeitsprüfung die Anhörung des Zeugen voraussetzt, doch gilt das nicht absolut28. Das Bundesgericht hat ein solches Vorgehen geschützt, weil es sich bei der Zeugin um eine Arbeitnehmerin handelte, die, wenn sie die Behauptung ihrer Arbeitgeberin bestätigt hätte, sich selbst hätte belasten müssen.