Nur wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit, die mit ihrer Rolle im Verfahren zusammenhängen, aber ohne konkrete Verdachtsgründe von der Befragung einer Partei abzusehen, geht nicht an (hier Gespräch unter vier Augen). Zulässig ist es hingegen, wenn das Gericht sich bereits ohne dieses Beweismittel eine Überzeugung gebildet hat oder direkte oder indirekte Wahrnehmungen der Parteien für die rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhaltes entweder unerheblich oder untauglich sind26.