Die Parteien haben Anspruch auf Abnahme offerierter Beweise. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich beim fraglichen Beweismittel um eine Parteibefragung handelt. Nur wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit, die mit ihrer Rolle im Verfahren zusammenhängen, aber ohne konkrete Verdachtsgründe von der Befragung einer Partei abzusehen, geht nicht an (hier Gespräch unter vier Augen).