6.3 Gemäss der Beklagten durfte das Kantonsgericht auf die Einvernahme der Zeugen verzichten, da es zu Recht davon ausgegangen sei, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin verspätet vorgebracht wurden und ausserdem nicht zielführend gewesen wären (act. B 6, Rz. 12.1). 6.4 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die antizipierte Beweiswürdigung ist gemäss herrschender Lehre in der freien Beweiswürdigung eingeschlossen25