Konkret wird geltend gemacht, das Gericht könne nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Abnahme von beantragten Beweisen absehen und die Beweiswürdigung antizipieren. Indem den Aussagen der genannten Personen lediglich ein geringer Beweiswert beigemessen und verkannt worden sei, dass zwischen allen drei Parteien Konsens geherrscht habe, dass die Klägerin keinen über den Eigenmittelanteil von CHF 400‘000.00 hinausgehenden Beitrag schulde, habe das Kantonsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zu Unrecht sei die Vorinstanz auch davon ausgegangen,