6.2 In der Berufungserklärung beanstandet die Klägerin, dass die angebotenen Zeugen nicht einvernommen wurden und erneuert ihre Beweisanträge (act. B 1, Rz. 21 und 42 ff.). Konkret wird geltend gemacht, das Gericht könne nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Abnahme von beantragten Beweisen absehen und die Beweiswürdigung antizipieren.