Die Klägerin behaupte indessen einen divergierenden Parteiwillen bezüglich der öffentlich beurkundeten Kaufverträge zwischen der A___ AG und der E___ GmbH. Weil ein angeblich übereinstimmender wirklicher Wille zu spät und ungenügend behauptet und ohnehin nicht bewiesen werden könne, sah die Vorinstanz in der Folge von Partei- bzw. Zeugeneinvernahmen ab und legte die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips aus.