Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2/3, E. 5.3, S. 14), aufgrund der Nähe der genannten Personen zur Klägerin hätten deren Aussagen einen geringen Beweiswert. Die übrigen, in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel würden sich auf Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der B___ AG beziehen. Die Klägerin behaupte indessen einen divergierenden Parteiwillen bezüglich der öffentlich beurkundeten Kaufverträge zwischen der A___ AG und der E___