24 ERNST F. SCHMID, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, in: SJZ 111 (2015) Nr. 2 S. 37 ff. Seite 12 Juni 2016 um die Erlaubnis für eine weitere Eingabe nachgesucht oder eine solche eingereicht werden müssen (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 5.3 Fazit Aus diesen Gründen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Klägerin das Recht auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 26. Mai 2016 verwirkt hat. 6. Beweisanträge