5.2.1 Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob der Klägerin im Nachgang zu den Äusserungen der B___ AG vom 26. Mai 2016 das Recht auf eine (weitere) Stellungnahme zusteht. Die Verfahrensleitung hat dieses Ersuchen mit der Begründung, dieses sei verspätet, am 29. Juni 2016 zurückgewiesen (act. B 18 und B 20). 5.2.2 Der Terminus “Replikrecht“ wird nicht als Anspruch der klagenden Partei auf Einreichung einer zweiten Rechtsschrift in einem Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel verstan- 17 Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.5. 18 BENEDIKT SEILER, a.a.O., Rz. 1261.